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Abstandsbestimmungen, Bauwich
Unter Abstandsbestimmungen (Bauwich) sind jene (Mindest)abstände von Gebäuden zu Grundgrenzen oder Fluchtlinien zu verstehen, wie sie in den jeweiligen Baugesetzen der Bundesländer oder im Bebauungsplan (Bauvorschriften) einer Gemeinde geregelt sind. Es handelt sich dabei um genau einzuhaltende Werte, die nicht unterschritten werden dürfen.
Oberstgerichtliche Entscheidungen haben für die Einhaltung der Abstände sehr strenge Maßstäbe angelegt. Werden solche Abstände nicht eingehalten, widerspricht die Bauführung der zugrundeliegenden Bewilligung; im Fall eines nicht konsensmäßigen Baus hat die Baubehörde auf Abtragung oder Teilabbruch zu entscheiden.
Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in der Natur vorgegangen werden. Da die Grundstücksgrenzen, auf die sich die Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan eines Vermessungsbefugten dringend zu empfehlen. Nur in einer solchen öffentliche Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche Grundstücksgrenze wie auch die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, Mauern etc. dokumentiert. Entsprechen die Grundstücksgrenzen in der Natur jenen im Plan, ist der Bauherr vor unliebsamen und teuren Überraschungen bei den Abstandsbestimmungen gefeit.
Die amtliche Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation grundsätzlich ungeeignet. Ihre Verwendung für diesen Zweck ist sachlich falsch. Ohne exakte Vermessung ist nicht sichergestellt, dass die Gegebenheiten in der Natur (Mauern, Zäune, etc.) mit der rechtlichen Grenze (Papiergrenze des Grenzkatasters) übereinstimmen.
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