zurückEntsorgungsleitungen, Versorgungsleitungen

Die Versorgung von Grundstücken und den darauf befindlichen Gebäuden mit Wasser und Energie (Strom, Gas, Fernwärme) ebenso wie die Entsorgung der Abwässer erfolgt über geeignete Leitungen. Zuständig für die Herstellung der Leitungen und ihren ordnungsgemäßen Betrieb sind die jeweiligen Leitungsbetreiber, wobei sich deren Herstellungsverpflichtung in aller Regel nur auf öffentliche Flächen bis zur Grundstücksgrenze bezieht.

Für den Anschluss an das jeweilige Leitungsnetz sind an den Leitungsbetreiber Anschlussgebühren zu entrichten, die nicht mit Anliegerleistungen (Aufschließungskosten, etc.) verwechselt werden dürfen. So kann ein im Sinne der Bauvorschriften noch nicht aufgeschlossenes Grundstück (Bauplatz) durchaus bereits an die örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen (und die entsprechenden Gebühren entrichtet) sein – und umgekehrt.

Grundsätzlich muss zwischen öffentlicher Ver- und Entsorgung mit Anschlusszwang (Wasser, Kanal) und den sonstigen Leitungsanschlüssen unterschieden werden, deren Inanspruchnahme üblich, aber nicht zwingend notwendig wäre (Strom, Gas, Fernwärme, Telefon-Festnetz, TV-Kabel).

Informationen über vorhandene Leitungen und die jeweils zuständigen Leitungsbetreiber erhalten Sie am Gemeindeamt.

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