zurückzurückDienstbarkeiten

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:

Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, ...).

Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht.
Demgegenüber müssen Dienstbarkeiten, die allein auf Grund gesetzlicher Regelungen bestehen (Legalservitute) nicht im Grundbuch eingetragen sein, um den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten (z.B. Einhaltung eines Bauverbotes unter einer Hochspannungsleitung).

ImpressumKontakteLinks

Logo Arbeiterkammer Österreich; Link zur Homepage
Logo Arch+Ing; Link zur Homepage
eine Kooperation von