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Katasterfläche
Mit Katasterfläche wird die Flächenangabe angesprochen, die von der Vermessungsbehörde als Teil des Grundstücksverzeichnisses geführt und in der Grundstücksdatenbank gespeichert ist. Es handelt sich dabei um jenen Wert, der bei der Anlegung des Grundsteuerkatasters erstmals graphisch ermittelt oder später im Zuge einer Vermessung zur Aktualisierung der Steuergrundlagen bzw. bei einer Teilung neu bestimmt wurde. Diese Flächenangabe stellt eine unverbindliche Ersichtlichmachung dar, die keinerlei Rechtsanspruch begründet. Vielmehr dokumentiert sie bloß die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Die regelmäßig vorgebrachte Forderung „ich will meine (Kataster)Fläche“ entbehrt daher jeder rechtlichen Grundlage und bleibt für Grundstücke des Grundsteuerkatasters unerfüllbar.
Die Katasterfläche für ein Grundstück ist sowohl im Auszug aus der Grundstücksdatenbank wie auch im Grundbuchsauszug ausgewiesen. Ihre Genauigkeit hängt vor allem vom Alter und von der Methode der vermessungstechnischen Bestimmung der Grenzen ab, sowie auch von der Art der Flächenbestimmung selbst. Der Indikator „*“ unmittelbar vor der Flächenangabe in den Auszügen weist auf eine Flächenbestimmung aus Maßzahlen, und somit auf eine verlässliche Qualität hin. Den tatsächlichen Verhältnissen entspricht jedoch nur die Katasterflächen von Grundstücken, die in den Grenzkataster einverleibt sind, weil nur in diesem Fall die für die Flächenermittlung zugrunde liegenden Grenzen rechtsverbindlich definiert sind und daher auch die daraus abgeleitete Grundstücksfläche gesichert ist.
Darüber hinaus ist auch nur die Übereinstimmung der Katasterfläche eines Grundstückes mit der geometrischen Fläche aus der DKM bei Grenzkatastergrundstücken zwingend. Bei Grundstücken, deren Fläche aus Maßzahlen rechenbar ist (Indikator „*“), ergibt sich in der Regel eine sehr gute Übereinstimmung; bei allen übrigen Grundstücken sind Abweichungen von mehreren % zwischen der Katasterfläche und der Geometriefläche der DKM üblich. Da weder den Grenzen eines Grundstückes im Grundsteuerkataster noch der Flächenangabe (Katasterfläche) eine verbindliche Beweiskraft zukommt, ist auch eine Differenz zwischen der geometrischen Fläche eines Grundstückes laut Katastralmappe und Fläche aus der Grundstücksdatenbank (Katasterfläche) ohne Belang.
Der österreichschen Rechtsordnung entsprechend, erfolgen Änderungen im Kataster und Grundbuch – damit auch an den Flächenangaben – grundsätzlich nur über Einschreiten des Eigentümers; er hat als einziger Interesse, von seinen Grundstücken das tatsächliche Ausmaß zu kennen, ihm allein obliegt es mit der Vorlage eines entsprechenden Urkundenplanes eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen die tatsächlichen Flächen seiner Grundstücke in den Kataster einzubringen.
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