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§ 44 Vermessungsgesetz
- Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden:
1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
- Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
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