zurück§ 44 Vermessungsgesetz

  1. Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind  verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden:

    1. Änderungen von Grenzen gemäß
       §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,

    2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen
       bürgerlichen Gesetzbuches und

    3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
  2. Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

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