zurückKauf eines Grundstückes

Beachten Sie beim Kauf eines Grundstückes neben dem optischen Eindruck, der Lage und Gestalt vor allem die Nutzungsmöglichkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

TIPP:
Besichtigen Sie jedenfalls öfter: zu verschiedenen Tageszeiten, an Werktagen sowie am Wochenende. Gespräche mit künftigen Nachbarn bringen oft nützliche Hintergrundinformationen.

Die Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Bebaubarkeit – gegebenenfalls auch eine Bebauungspflicht – ergeben sich aus den landesgesetzliche Festlegungen der Raumordnung und des Baurechts. Verbindliche Informationen darüber erhalten Sie beim zuständigen Gemeindeamt ebenso wie Auskünfte über Fragen der Ver- und Entsorgung (Wasser, Kanal, Energie, Telefon) oder eventuelle Gefährdungen (Überflutungs- und Lawinengefahr laut Gefahrenzonenplan). 

Die Grenzen des Grundstückes und davon abgeleitet sein Flächenausmaß dürfen nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn es im Grenzkataster einverleibt ist. Dieser Umstand ist ebenso wie eventuelle Belastungen aus dem Grundbuchsauszug zu ersehen.

Kontaktieren Sie unbedingt einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, wenn Grenzen und Flächenangabe nicht durch eine Grenzkatastereinverleibung abgesichert sind. Von ihm erhalten Sie auch weitere Informationen über alle wichtigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Erstauskunft bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ist kostenfrei.

ACHTUNG:
Die übliche Formulierung in Kaufverträgen, dass der Verkäufer nicht für eine bestimmte Beschaffenheit und ein bestimmtes Ausmaß des Kaufgegenstandes haftet, entziehen dem Käufer alle rechtlichen Möglichkeiten einer Schadloshaltung, wenn sich durch eine spätere Vermessung eine nachteilige Grenzsituation oder ein geringeres Flächenausmaß ergibt.

TIPP: Sollten Belastungen bereits im Grundbuch eingetragen sein, die vom Käufer übernommen werden müssen, nehmen Sie Einsicht in die diesbezüglichen Verträge, auf Grund derer die Belastung verbüchert wurde. Nur aus dem zugehörigen Vertragstext ist der tatsächliche Umfang einer Belastung (Wegerecht etc.) zu entnehmen. Die Einsicht in diese Verträge ist im Grundbuch möglich.

Über den Kauf ist durch einen Notar oder Rechtsanwalt ein Kaufvertrag zu errichten; in dessen Tätigkeitsumfang fällt neben der Vergebührung (Grunderwerbssteuer) auch die Erwirkungen von Freilassungserklärungen bei Belastungen, die vom Käufer nicht übernommen werden.

ImpressumKontakteLinks

Logo Arbeiterkammer Österreich; Link zur Homepage
Logo Arch+Ing; Link zur Homepage
eine Kooperation von