zurück§ 26 OÖ Bauordnung

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;
  2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);
  3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 sind; Wild- und Weidezäune;
  5. Pergolen;
  6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind;
  7. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m2;
  8. bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z. 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe;

  10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.


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