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§ 12 Tiroler Bauordnung
Änderung von Grundstücksgrenzen
- Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft.
- Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens oder eines Zusammenlegungsverfahrens,
b) im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, und
c) im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher Straßen und öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen.
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