zurückDrucken; Information als pdfBaugesetz Vorarlberg

Das Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wurde im Oktober 2001 im Vorarlberger Landtag beschlossen und trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Das Baugesetz regelt in 9 Abschnitten das Bauwesen im Lande in rechtlicher Hinsicht, die Verordnung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung – BTV.) normiert die technischen Ausführungsbestimmungen.

Definition von einigen Begriffen im Sinne dieses Gesetzes:

  • Abstellplatz: eine Fläche, die zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt und nicht überdacht ist
  • Baugrenze: die Linie, vor der die Außenwände eines Gebäudes nicht errichtet werden dürfen
  • Baugrundstück: die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück
  • Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht
  • Höhenlage: die auf einen Höhenpunkt der Landesvermessung oder einen sonstigen geeigneten Fixpunkt bezogene Höhe eines Punktes der Geländeoberfläche oder eines Bauwerkes
  • Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehenen Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt (Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes des Bundes)

Bebauungsvorschriften (2. Abschnitt)

  • Baugrundlagenbestimmung: vor Einbringung eines Bauantrages kann bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baulinie, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestzahl der Stellplätze gestellt werden.
  • Abstandsflächen (§ 5): Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken […] Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken. Der jeweilige Fußpunkt ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des ursprünglichen Geländes. Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen keine anderen Bauwerke oder Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden mit Ausnahme diverser untergeordneter Bauteile.
  • Mindestabstände: Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.

Besondere Verpflichtungen aus Anlass von Bauführungen (3. Abschnitt)

  • Kinderspielplätze und Grünflächen: bei Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen müssen eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und in höchstens 300 m Entfernung vom Baugrundstück geeignete Grünflächen zum Spielen vorhanden sein.
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge: bei Errichtung eines Bauwerkes müssen auf dem Baugrundstück oder höchstens 200 m vom Baugrundstück entfernt außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich Zu- und Abfahrten vorhanden sein.
  • Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge: Die Gemeinde ist ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung für fehlende Spielplätze bzw. Stellplätze einmalig eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren (5. Abschnitt)

  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden bedarf einer Baubewilligung
  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben: die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchsten 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt; die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen; die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat auf demselben Grundstück; der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
  • Freie Bauvorhaben: Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.

Pläne und Beschreibungen

  • Inhalt und Form der Pläne: Pläne müssen der Baueingabeverordnung der Landesregierung entsprechen

Baubewilligungsverfahren

  • Vorprüfung: über schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Bauvorhaben eine Vorprüfung durchzuführen. Der Zweck der Vorprüfung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Baubehörde eine Vorentscheidung hinsichtlich bewilligungspflichtiger Bauvorhaben beantragen kann, ohne dass das Projekt schon in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist.
  • Bauantrag: die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Bauantrag sind anzuschließen:
  • a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;
  • b) die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;
  • c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche;
  • d) ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift.
  • Ermittlungsverfahren: Nachbarn, die dem Bauvorhaben zustimmen, sind ab Zustimmung nicht mehr Parteien des Verfahrens. Die Zustimmung hat durch schriftliche Erklärung auf den Plänen zu erfolgen und sie ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich. Ob eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall bestimmen.
  • Baubewilligung: die Behörde ist angehalten, über den Bauantrag ehestens zu entscheiden. Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist.

Benützung und Erhaltung (7. Abschnitt)

  • Schlussüberprüfung: die Vollendung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben ist der Behörde zu melden. Die Benützung ist erst ab Vorliegen dieser Meldung einschließlich der Behörde vorzulegender Befunde (z.B. über die Einhaltung der statischen Erfordernisse oder Rauchfangkehrerbefund) zulässig.

Behörden (8. Abschnitt)

  • Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister. Zuständig bei Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters ist lt. Gemeindegesetz die Gemeindevertretung bzw. die in zahlreichen Gemeinden eingerichtete Berufungskommission.
  • Der Bezirkshauptmannschaft ist Behörde erster Instanz, wenn sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt oder das Bauvorhaben sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht.

Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz.


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