zurückDrucken; Information als pdfBaugesetz Burgenland

Mit dem Burgenländische Baugesetz wird das Bauwesen hinsichtlich der rechtlichen Vorschriften geregelt. Die näheren Vorschriften über die technische Zulässigkeit von Bauvorhaben werden auf dem Verordnungsweg (Bauverordnung) erlassen.

Baugrundstücke sind Grundstücke, die entsprechend des Flächenwidmungsplanes für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind. Als Bebauungsweisen sind die geschlossene,  die halboffene und die offene Bebauung vorgesehen. Wenn nicht zwingende Baulinien vorgeschrieben sind, ist bei halboffener Bebauung an eine seitliche Grundgrenze anzubauen und gegen die andere mindestens 3m Abstand einzuhalten und bei offener Bebauung mindesten 3 m zu beiden seitlichen Grundgrenzen vorgeschrieben. Grundstücke, die für eine offene Bebauung vorgesehen sind, müssen mindesten 15 m Breite aufweisen. Grundsätzlich sind bei allen Bebauungsweisen mindesten 3 m von der hinteren Grundstücksgrenze von einer Bebauung freizuhalten. In den seitlichen und hinteren Abstandsflächen sind jedoch Nebengebäude (max. 3m Außenwandhöhe, max. 45° Dachneigung) zulässig.

Diese Abstandsbestimmungen (Bauwich etc.) beziehen sich auf die Grundstücksgrenzen und stellen Entfernungen dar, die entweder genau einzuhalten sind (Anbauzwang) oder als Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen. Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in der Natur vorgegangen werden. Weil die Grundstücksgrenzen, auf die sich ja die Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dringend zu empfehlen. Nur in einer solchen öffentlichen Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, Mauern etc. dokumentiert und sie allein schützt damit vor unliebsamen und teuren Überraschungen.

Die Gemeinde kann den Grundeigentümern Grundabtretungen für öffentliche Verkehrsflächen vorschreiben. Bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m hat die Abtretung unentgeltlich zu erfolgen. Die darüber hinausgehenden Abtretungen sind von der Gemeinde zu entschädigen.

Die Abtretungsverpflichtung wird in der Regel mit der Baubewilligung ausgesprochen. Diese kann aber auch durch Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche mit gesondertem Bescheid ausgesprochen werden.

Spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche sind die Teilflächen in das öffentliche Gut der Gemeinde zu übernehmen. Die Kosten für die Erstellung des Teilungsplanes und der grundbücherlichen Übertragung in das öffentliche Gut haben die Gemeinden zu tragen.

Für Grundstücke die als Bauland gewidmet sind, kann die Gemeinde durch Verordnung Beiträge zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen (d.s. Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsfläche und Straßenbeleuchtung) erheben. Dieser Betrag wird bei erstmaliger Herstellung der Verkehrsfläche oder bei Wiederherstellung fällig, wenn die ursprüngliche Herstellung länger als 25 Jahre zurückliegt.

Die Baubehörde hat Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen - wenn gewünscht schriftlich - zu erteilen. Als Bauwerber gilt der Grundeigentümer oder eine andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers.

Das Bauverfahren unterscheidet geringfügige, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben.

Als geringwertige Bauvorhaben sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen anzusehen, an denen kein baupolizeiliches Interesse besteht. Sie müssen mindesten 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitgeteilt werden.

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden bis zu einer maximalen Wohnnutzfläche von 150 m² sind anzeigepflichtige Bauvorhaben. Den schriftlichen Bauanzeigen sind anzuschließen: Baupläne eines befugten Planverfassers, ein aktueller Grundbuchsauszug und ein Verzeichnis der betroffenen Anrainer. Zum Zeichen des Einverständnisses aller betroffenen Anrainer zum Bauvorhaben müssen die Pläne unterfertigte Erklärungen der Anrainer enthalten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen entfällt eine mündliche Bauverhandlung.

Sind diese Unterschriften nicht bzw. nicht vollständig zu erlangen oder ist ein Bauvorhaben über 150 m² Wohnnutzfläche geplant, so ist bei der Baubehörde schriftlich um Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat innerhalb drei Monate über das Ansuchen zu entscheiden.

Baubewilligungsbescheide erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit dem Bau begonnen wird und die Fertigstellung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Baubeginn erfolgt.

Die Benützungsfreigabe kann erst erfolgen, wenn der Baubehörde die Fertigstellungsanzeige vorliegt. Dieser Anzeige ist ein Rauchfangbefund und ein Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen beizulegen. Der Bausachverständige bestätigt darin die bewilligungsgemäße Bauausführung. Innerhalb einer Frist von drei Wochen hat die Baubehörde schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen.

Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Burgenländischen Raumplanungsgesetz.

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