|
|
 Bauordnung Kärnten
Die Kärntner Bauordnung regelt das Bauvorhaben und definiert die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben. Der Inhalt und Umfang eines Bauantrages wird in der Kärntner Bauansuchenverordnung definiert. Die Kärntner Bauvorschriften regeln das „Wie“ des Bauens. Darin enthalten sind Abstandsflächenregelungen, die grundsätzlichen Anforderungen wie etwa an Baustoffe oder Bauteile, Mindestabmessungen der Raumhöhen, Gang- und Stiegenbreiten, Ausbildung von Rauch- und Abgasfängen, Belichtung, Abwasserbeseitigung etc.
Die Bauaufgaben Wohnungen, Hochhäuser, Schulen, Kindergärten und Horte, Veranstaltungsräume, Kinoräume, Gaststätten, Garagen, landwirtschaftliche Bauten, Krankenanstalten, sowie bauliche Vorkehrungen für Behinderte und Ölfeuerungsanlagen werden detailliert behandelt. (Kärntner Bauordnung 1996, LGBl 62/1996, Änderungen LGBl Nr. 52/1997, Nr. 13/2000, Nr. 31/2001, Nr. 134/2001;)
Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister, in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde. Behörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand bzw. in Klagenfurt und Villach der Stadtsenat. Behörde zweiter Instanz nach der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung.
Ergeben sich in einem Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde das Recht an die Ortsbildpflegekommission (§11 des Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Der Bauplatz gilt als jene räumliche Einheit, auf der Baumaßnahmen erfolgen; er darf nur aus einem Grundstück bestehen. Die Anbindung eines Bauplatzes an das öffentliche Straßennetz ist sowohl durch unmittelbaren Anschluss oder auch mittels eines grundbücherlich sichergestellten Geh-, Fahrt- und Leitungsrechtes über Grundstücke Dritter möglich. Bei der erstmaligen Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz sind Aufschließungskosten an die Gemeinde zu entrichten; werden bestehende Bauplätze unterteilt oder vergrößert, fällt eine Ergänzungsabgabe an.
Im Bebauungsplan sind die Regeln für die Verkehrserschließung sowie für die Bebauung des gesamten Siedlungsgebietes oder Teilen davon festgelegt. Darin enthalten sind die Mindestgröße des Baugrundstückes, die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl oder die Bauhöhe, das Ausmaß der Verkehrsflächen. Im Teilbebauungsplan dürfen je nach örtlichen Erfordernissen festgelegt werden: der Verlauf der Vekehrsflächen, die Begrenzung der Baugrundstücke, die Baulinien (= Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (= Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung…)
Bauvorhaben sind im Hinblick auf ihren Umfang bewilligungs- (§ 6 Kärntner Bauordnung) oder bewilligungsfrei (§ 7 Kärntner Bauordnung). Parteienstellung im Baubewilligungs-verfahren haben neben dem Bauwerber die Nachbarn (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Haupt- und Nebengebäude (Garagen) dürfen auf dem Bauplatz nicht willkürlich situiert werden, sondern müssen sich sind nach den gesetzlichen Abstandsbestimmungen richten. Diese Abstandsbestimmungen (Bauwich etc.) beziehen sich auf die Grundstücksgrenzen und stellen Entfernungen dar, die entweder genau einzuhalten sind (Anbauzwang) oder als Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen.
Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in der Natur vorgegangen werden. Weil die Grundstücksgrenzen, auf die sich ja die Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dringend zu empfehlen. Nur in einer solchen öffentlichen Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, Mauern etc. dokumentiert und sie schützt damit vor unliebsamen und teuren Überraschungen.
Die amtlichen Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation grundsätzlich ungeeignet und ihre Verwendung für diesen Zweck sachlich falsch.. Dies deshalb, weil die Katastralmappe für Grundstücke des Grenzkatasters die Figur der Grenzen und die Koordinaten der Grenzpunkte als „Papiergrenze“ verbindlich dokumentiert. Ohne exakter Vermessung ist jedoch keinesfalls sichergestellt, daß die Gegebenheiten in der Natur (Mauern, Zäune, etc.) mit der rechtlichen Grenze (Papiergrenze des Grenzkatasters) auch übereinstimmen und damit unklar, von welchen Bezugspunkten die Abstände zu messen wären.
Im Grundsteuerkataster macht die Katastralmappe keinen Beweis über die Grundstücksgrenzen und darf grundsätzlich nicht als Grundlage für Abstandsmessungen herangezogen werden. Aus alten Urkundenplänen wird in aller Regel unmittelbar – also ohne exakte Vermessung vor Ort – auch nicht entnommen werden können, ob die in der Natur sichtbaren Grenzzeichen (Zäune, Mauern, Grenzmarken etc.) mit dem in den Unterlagen dargestellten Grenzverlauf („Papiergrenze“) übereinstimmen.
Alle Baupläne und Berechnungen dürfen nur von befugten Fachleuten erstellt werden. Pläne zur Änderung von Grenzen bei Parzellierungen und Grundabtretungen sowie zur lagerichtigen Darstellung der Grenzen als Grundlage für die Bewilligung eines Neu- oder Zubaues eines Gebäudes müssen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als öffentliche Urkunde ausgestellt und beurkundet sein.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde notwendig, in der durch den Bauführer die Übereinstimmung des fertigen Bauwerkes mit den bewilligten Plänen sowie mit den sonstigen Auflagen der Baubewilligung bestätigt wird.
Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz.
|