zurück§ 14   NÖ Raumordnungsgesetz

Flächenwidmungsplan

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene
Widmungsarten festgelegt werden.

(2) Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen:

  1. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen.
  2. Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen.
  3. Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen.
  4. Im Wohnbauland ist die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen näher zu bestimmen. Dabei ist festzulegen:
    Wohndichteklasse Einwohner/ha

    a)       bis  60
    b)     60 bis 120
    c)   120 bis 200

    Bei der Festlegung der Wohndichteklassen ist auf die örtlichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine davon abweichende oder darüber hinausgehende Wohndichte durch eine Zahlenangabe zulässig.
  5. Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden.
  6. Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden.
  7. Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen.
  8. Wohnbauland  ist unter  Berücksichtigung  der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, daß geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen.
  9. Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen  nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden.
  10. Für Wohnbauland ist eine ausreichende Vorsorge für Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Widmung geeigneter Flächen zu treffen.
  11. Bei der Festlegung von anderen Widmungsarten ist sicherzustellen, daß Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt werden.
  12. Bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen.
  13. Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, daß größtmögliche räumliche Konzentrationen innerhalb des Gemeindegebietes erreicht werden.
  14. Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere in historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen, Bedacht zu nehmen.
  15. Bei der Festlegung von Widmungsarten muß ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenforschung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist.
  16. Einkaufszentren und Fachmarktzentren dürfen nur auf solchen Flächen festgelegt werden, für welche die Raumverträglichkeitsprüfung keine Unverträglichkeiten ergeben hat und die innerhalb eines baulich zusammenhängenden Gebietes einer Gemeinde liegen oder unmittelbar an dieses angrenzen. Einkaufszentren/Fachmarktzentren dürfen die Funktionen der Stadt- oder Ortskerngebiete der Standortgemeinde und der Gemeinden im Einzugsbereich nicht gefährden. Einkaufszentren müssen darüber hinaus aufgrund ihrer örtlichen Lage auch zur Stärkung des Ortszentrums der Standortgemeinde geeignet sein.
  17. Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so auszuweisen, daß eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird.
  18. Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastruktureller Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen festgelegt werden. Dabei soll unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und Charakteristik die Schließung innerer Baulücken sowie die sinnvolle Abrundung nach außen erreicht werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die Gesundheit der betroffenen Bewohner belastenden Lärms den äquivalenten Dauerschallpegel für die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet, Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet, Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen und Gebiete für Einkaufszentren gemäß §  17  zu  bestimmen,  auf den  bei der  Festlegung  der Widmungsart der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zueinander Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Inhalte der Raumverträglichkeitsprüfung für Einkaufszentren/Fachmarktzentren festzulegen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

  • Die Auswirkungen auf Verkehr,
  • Die Auswirkungen auf Zentrenstrukturen,
  • Die Auswirkungen auf Wirtschaftsstrukturen sowie
  • Die Inanspruchnahme des

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