zurück§ 12 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz

Bauplatzerklärung

  1. Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt und Bauanzeigen hiefür nur zur Kenntnis genommen werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

  2. In den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten darf eine Bauplatzerklärung nur auf Grund des Bebauungsplanes ausgesprochen werden. Nicht im Bebauungsplan festgelegte
     Bebauungsgrundlagen können in der Bauplatzerklärung unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 3. Teil des ROG 1998 festgelegt werden.

  3. Bei Bauplatzerklärungen auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, sind mit der Bauplatzerklärung auch unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 3. Teil ROG 1998 die für den Bauplatz in Betracht kommenden Bebauungsgrundlagen festzulegen.

  4. Für Bauten geringfügiger und in der Regel einem anderen, übergeordneten Bau oder einer sonstigen solchen Anlage dienender Bedeutung bedarf es zur Erteilung der Baubewilligung keiner Bauplatzerklärung; die Erteilung liegt mit der Maßgabe im Ermessen der Baubehörde, daß die aus diesem Gesetz oder einem Bebauungsplan hervorgehenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung hat durch Verordnung solche Bauten zu bezeichnen, für die dies zutreffen kann; hiebei können auch besondere örtliche, sachliche und zeitliche Umstände erücksichtigt werden.


§ 12a Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz

Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige

  1. Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:

    a) als selbständiger Verwaltungsakt oder

    b) als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, wenn ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht oder es sich bei er Grundfläche um eine Baulücke handelt oder für die rundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 vorliegt.
  2. Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs 1 lit a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.
  3. Das Ansuchen um Baubewilligung oder die Bauanzeige kann im Fall des Abs 1 lit b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer gemäß Abs 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt bzw erstattet werden. Dem Ansuchen bzw der Bauanzeige sind die im § 13 Abs 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen gemäß § 13 Abs 2 nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs 1 BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn

    a) kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 vorliegt; oder

    b) ein Versagungsgrund des § 14 Abs 1 lit c oder d oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des § 14 Abs 1 lit b, c, d oder g vorliegt.

    In Bezug auf diese Prüfung ist nur der Antragsteller Partei im Baubewilligungsverfahren. Aus denselben Gründen ist auch die Kenntnisnahme der Bauanzeige zu versagen. Die Bauplatzerklärung ist in den Spruch des Bescheides als von der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gesonderter Teil aufzunehmen.
  4. Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gelten die §§ 22, 24 und 24a.


ImpressumKontakteLinks

Logo Arbeiterkammer Österreich; Link zur Homepage
Logo Arch+Ing; Link zur Homepage
eine Kooperation von