zurück§ 16 Salzburger Raumordnungsgesetz

Inhalt des Flächenwidmungsplanes

  1. Die geordnete Nutzung des Gemeindegebietes hat im Flächenwidmungsplan durch die Festlegung folgender Nutzungsarten
     zu erfolgen:

    1.Bauland,

    2.Verkehrsflächen,

     3. Grünland.

    Bauland ist in einer der Widmungen gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11, Grünland in einer der Widmungen gemäß § 19 Z 1 bis 15 festzulegen. In besonderen Fällen können für übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes auch unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen festgelegt werden.

  2. Im Flächenwidmungsplan sind besonders kenntlich zu machen:

    a) bestehende und durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flächen wie Haupt- und Kleinseilbahnen, Standseilbahnen, Schlepplifte mit über 300 m Länge, Straßenplanungsgebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung, insbesondere solche Abfallbehandlungsanlagen, Wald sowie der Gemeinde archäologisch, ökologisch oder wegen der Baugestaltung besonders wichtig erscheinende Flächen;

    b) Flächen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen (Naturdenkmale, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete udgl, Bauten und Gebiete unter Denkmal- bzw Ortsbildschutz, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete, Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke, Bannwälder, Bergbaugebiete, Schutzzonen für Straßen, Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen, Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Sicherheitszonen bei Flugplätzen, Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen, militärische Sperrgebiete, Gefährdungsbereich nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften udgl);

    c) Hochwasserabflußgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen, Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung, Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.
  3. Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherstellung eines zweckmäßigen Standortes für die Errichtung und Erweiterung nachstehender Gemeindeeinrichtungen bestimmte Flächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn die Gemeinde nicht selbst über geeignete Grundstücke verfügt: Schulen, Kindergärten; kulturelle Einrichtungen; Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten; Erholungsgebiete, Sportanlagen, Spielplätze; Bestattungsanlagen.

    Vorbehaltsflächen können weiter zur Sicherstellung geeigneter Flächen für den gemäß dem 6. oder 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, förderbaren Wohnbau ausgewiesen werden. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen darf nur entsprechend der zulässigen Nutzung im Bauland und im Grünland erfolgen. Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau dürfen höchstens in einem Ausmaß ausgewiesen werden, das demgegenwärtigen oder dem in den nächsten zehn Jahren voraussichtlichen Bedarf an derartigen Wohnungen entspricht.

    Bestehende oder geplante Einrichtungen mit gesichertem Standort für die im ersten Satz genannten Zwecke können im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden.

  4. Bei der Festlegung der Nutzungsarten und Widmungen (§§ 16 ff) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete sind die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen


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