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§ 23 Salzburger Raumordnungsgesetz
Änderung des Flächenwidmungsplanes
- Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde entspricht, insbesondere zur Anpassung des ausgewiesenen Baulandes an den im Sinn des § 17 Abs 12 erster Satz voraussichtlich bestehenden Bedarf. Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist
1.durch eine Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde,
2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
3. durch die Verbindlicherklärung von (geänderten) Entwicklungsprogrammen des Landes.
Eine Umwidmung von Bauland in Grünland kann, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3, überdies nur erfolgen, wenn ab der erstmaligen Baulandwidmung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Die Freigabe von Aufschließungsgebieten oder -zonen darf nur erfolgen, wenn der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Sie setzt weiters das Bestehen eines Bebauungsplans der Grundstufe voraus, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken, Sonderflächen gemäß § 17 Abs 1 Z 11 in Streulage oder bereits bebauten Flächen.
- In den Fällen des Abs 1 Z 3 hat die Änderung des Flächenwidmungsplanes längstens innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des (geänderten) Entwicklungsprogrammes zu erfolgen.
- Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß.
- Außerhalb der Aufstellung und sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden:
a) Änderungen des Flächenwidmungsplans, wenn die betreffende Fläche 2.000 m² nicht überschreitet oder es sich um die Ausweisung einer Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland handelt, mit folgenden Abweichungen von den §§ 21 und 22:
1.Die Kundmachung nach § 21 Abs 1 kann entfallen.
2. Für den Entwurf des geänderten Flächenwidmungsplans (§ 21 4) ist kein Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) erforderlich.
3. Die Mitteilung an die Nachbargemeinden und die Verlautbarung der Salzburger Landes-Zeitung (§ 21 Abs 5 Z 2 und 3) können entfallen.
b) Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw - zonen (§§ 17 Abs 7 und 24 Abs 1) nach folgenden Bestimmungen:
1.Vor dem Beschluß über die Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten ist den in Betracht kommenden Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einwendungen sind schriftlich einzubringen und durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. Die Einwendungen sind in die Beratungen der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzubeziehen.
2. Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) beschlossene Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten und Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw - zonen ist der Landesregierung samt der Niederschrift über die Beratung und Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen, bei Vorbehaltsmaßnahmen samt den dazu eingebrachten Einwendungen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Vorbehaltsmaßnahmen die Bestimmungen der §§ 16 Abs 3 und 20 nicht beachtet worden sind oder bei Freigaben ein erforderlicher Bebauungsplan nicht besteht oder die Erschließung oder sonstige Bebaubarkeit nicht nachgewiesen ist.
3. Zusätzlich zur Kundmachung gemäß § 21 Abs 7 ist die Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft und dem Regionalverband, die Löschung von Vorbehalten auch der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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