zurück§ 27 Salzburger Raumordnungsgesetz

Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe

  1. Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes für jene Teile des Gemeindegebietes, die innerhalb eines Planungszeitraumes von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen. Für die Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung von Bebauungsplänen.

  2. Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden:

    a) in Bereichen, in denen es aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Erhaltung oder Gestaltung des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes oder sonst im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist;

    b) für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängendenBauplätzen mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 2.000 m2 oder einer Baumasse von mehr als 7.000 m3, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 15.000 m3.

    Das Erfordernis einer Aufbaustufe ist im Bebauungsplan der Grundstufe festzulegen. In den Fällen der lit b kann das Erfordernis eines Bebauungsplanes auch innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung einer solchen Bauabsicht durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) festgelegt werden.

  3. Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wirkung auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungsgrundlagen nach § 28 Abs 2 Z 3 bis 5 und § 29 Abs 2 Z 3 bis 7 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes gegeben sind.

  4. Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entsprechender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut, bei Festlegungen nach dem Bestand (Abs 3) auch aus fotografischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen werden können. Die planliche Darstellung ist einheitlich nach Richtlinien anzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

  5. Die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt (in der Stadt Salzburg beim Magistrat) während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

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