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 Raumordnung Salzburg
Im Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 1998) sind sowohl die Verfahren und Inhalte der überörtlichen wie auch der örtlichen Raumordnung geregelt. Im Rahmen der örtlichen Raumordnung muss jede Gemeinde mit Verordnung einen Flächenwidmungsplan samt einem örtlichen Entwicklungskonzept erlassen. Diese liegen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf..
Im Flächenwidmungsplan (§ 16 S ROG) werden die Widmungen für alle Flächen des Gemeindegebietes festgelegt, wobei das Gesetz grundsätzlich zwischen Bauland, Verkehrsflächen und Grünland unterscheidet. Die Bauland- und Grünlandgebiete unterteilen sich in der Folge entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Widmungsarten, womit jeweils der Rahmen ihrer möglichen Nutzung definiert ist. Die Abgrenzung der einzelnen Widmungen ist in der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes dokumentiert. Weitere Inhalte des Flächenwidmungsplanes sind Ersichtlichmachungen, für die auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen Beschränkungen gelten, wie etwa Naturschutzgebiete, Bergrechtliche Festlegungen, Gefährdungsbereiche entlang von Eisenbahnen oder Hochwasserüberflutungsgebiete. Eine umfangreiche Legende als Teil des Planes informiert über die Bedeutung der Abkürzungen und Symbole.
Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich aufgrund der natürlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen (§ 17 S ROG):
- reine Wohngebiete – bestimmt für Wohnbauten und dazu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen etc.) sowie für Betriebe, die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen und keine wesentliche Belästigung der Bevölkerung verursachen und Bauten für den Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen usw.
- erweiterte Wohngebiete – bestimmt für Wohnbauten und dazu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen etc.) sowie für Betriebe, die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen und keine wesentliche Belästigung der Bevölkerung verursachen und für Bauten für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung.
- Kerngebiete – mit überwiegend städtischer Struktur, die vorrangig für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie Wohnbauten bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile und Belästigungen mit sich bringen sind nicht zulässig.
- ländliche Kerngebiete – sind Flächen im Bereich bereits überwiegend bebauter Gebiete , die für Klein- und Mittelbetriebe des Handels und des Gewerbes , für Bauten des Fremdenverkehrs, für land- und forstwirtschaftliche Betriebsbauten und Wohnbauten geeignet sind
- Dorfgebiete – sind Flächen, die vorwiegend bestimmt sind für land- und forst-wirtschaftliche sowie für berufsgärtnerische Betriebsbauten und daneben für Betriebs-bauten, die überwiegend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienen und für Wohnbauten.
- Betriebsgebiete – sind Flächen, die bestimmt sind für Betriebe, die keine wesentliche Beinträchtigung und keine Gefährdung für die Umgebung verursachen, und für Bauten der öffentlichen Verwaltung, sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten.
- Gewerbegebiete – sind Flächen, die bestimmt sind für Betriebe, welche die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen, sowie für Bauten der öffentlichen Verwaltung und für betrieblich bedingte Wohnbauten.
- Industriegebiete – sind Gebiete, die bestimmt sind für Betriebe, auch wenn diese eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen, sowie für betriebsbedingte Wohnungen und Einrichtungen.
- Zweitwohnungsgebiete sind Gebiete, die dem zeitweiligen Wohnbedarf dienen (Wochenende, Urlaub, Ferien, ...).
- Gebiete für Handelsgroßbetriebe - sind für Flächen vorzusehen, die für Handelsgroßbetriebe bestimmt sind.
- Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe – das sind Flächen, die für Beherbergungsgroßbetriebe samt den für diese Betriebe notwendigen Nebenanlagen bestimmt sind.
- Sonderflächen – hier sind Flächen angesprochen, die für besondere Bauten und Anlagen wie z.B. Krankenhausbauten, Kasernen, Sportstätten etc. zu sichern sind.
Die Gemeinde hat auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes für jene Teile des Gemeindegebietes, die innerhalb eines Planungszeitraumes von längstens 10 Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne (§ 27 S ROG) durch Verordnung zu erlassen. Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden. Im Bebauungsplan werden auch die Grenzabstände (Bauwich) festgelegt. Gibt es keinen Bebauungsplan, so gelten die (Abstands-) Bestimmungen laut Bebauungsgrundlagengesetz (§ 25 S BGG).
Die Gemeinden sind vom Gesetz her zu einer periodischen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes nicht verpflichtet. Änderungen des Flächenwidmungsplanes (einschließlich dem örtlichen Entwicklungskonzept) sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig § 23 S ROG).
Grunderwerb unter EU -Bürgern bedarf bei Grünlandgrundstücken bzw. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen der Zustimmung der „Landwirtschaftlichen Grundverkehrskommission“ . Bei Baulandgrundstücken ist keine Zustimmung von Seiten der Grundverkehrskommission erforderlich.
Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich in der Salzburger Bauordnung.
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