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 Raumordnungsgesetz Steiermark
Im Steirischen Raumordnungsgesetz werden die Zielsetzungen der Raumordnung, die Entwicklungsprogramme sowie die Aufgaben des Raumordnungskatasters, definiert.
Demzufolge ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung für die überregionale Raumordnung (ÜRO) zuständig und hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung einen Flächenwidmungsplan durch Verordnung aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan hat für das gesamte Gemeindegebiet für alle Flächen eine Nutzungsart nach
- Bauland,
- Verkehrsflächen und
- Freiland
festzulegen. Darüberhinaus sind ersichtlich zu machen:
- Flächen für die in der ÜRO eine besondere Nutzung vorgesehen ist (Eisenbahn, Landesstraße, öffentl. Wasserflächen etc.).,
- Flächen mit einer Nutzungsbeschränkung (Grunzusammenlegungsgebiete),
- Gefahrenzonen, gefährdete Zonen (Hochwasser, Steinschlag, Lawinen Erdrutsch etc.),
- Flächen und Anlagen die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Kirchen, Schulbauten, Friedhöfe, Parkanlagen etc.),
- Energieversorgungs.- und Kanalentsorgungsbereiche
Der Flächenwidmungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung, dem Wortlaut und dem Erläuterungsbericht. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut. Der Erläuterungsbericht hat als Ergebnis der Bestandsaufnahme einen Deckplan zu enthalten in dem die Versorgungsanlagen enthalten sind
Für die bauliche und wirtschaftliche Nutzung des Baulandes maßgebend ist die jeweilige Widmungsart. Dabei unterscheidet man Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Gebiete für Einkaufszentren, Industriegebiete und Sondergebiete.
Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb des Baugebietes sind so aufeinander abgestimmt, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Charakters der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden.
Eine Umwidmung von im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungsgebieten ist im Allgemeinen anläßlich der alle 5 Jahr vorgesehenen großen Revision unter Bedachtnahme der überregionalen Festlegungen und Flächenbilanzen möglich.
Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen. Die Gemeinde kann festlegen, daß für verschiedene Bereiche des Baulandes eine Bebauungsplanung nicht notwendig ist.
Für die Teile des Baulandes für welche keine Bebauungsplanung vorliegt, sowie bei Sondernutzung im Freiland dürfen Baubewilligungen erst nach Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens erteilt werden.
Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen (Dies gilt nicht für Teilungen gemäß §§13 oder 15 LiegTeilG).
Die Teilungsbewilligung gem. ROG § 35 ist zu versagen, wenn:
- die Teilung dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
- die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert,
- für bestehende Gebäude ein bauordnungswidriger Zustand herbeigeführt würde.
Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Steirischen Baugesetz
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