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 Raumordnungsgesetz Tirol
Im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) sind sowohl die Verfahren und Inhalte der überörtlichen wie auch der örtlichen Raumordnung geregelt. Im Rahmen der örtlichen Raumordnung muss jede Gemeinde mit Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept erlassen. Dieses örtliche Raumordnungskonzept stellt das zentrale Planungsinstrument der Gemeinde dar und hat einen Planungshorizont von 10 Jahren. Es beschreibt die grundsätzlichen Festlegungen für die räumlichen Entwicklungen der Gemeinde und ist in Plänen dargestellt. Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bauen darauf auf und beschreiben die räumlichen Festlegungen gebiets- und grundstücksweise.
Im Flächenwidmungsplan (§ 35 TROG) werden die Widmungen für alle Flächen des Gemeindegebietes festgelegt, wobei das Gesetz grundsätzlich zwischen Bauland-, Freiland-, Sonderflächen-, Vorbehaltsflächen- und Verkehrsflächenwidmung unterscheidet. Die Baulandflächen und Sonderflächen untergliedern sich in der Folge entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Widmungsarten, womit jeweils der Rahmen ihrer möglichen Nutzung definiert ist. Die Abgrenzung der einzelnen Widmungen ist in der Plandarstellung [meist 1:5.000] des Flächenwidmungsplanes dokumentiert; darüber hinaus sind auch Zonen kenntlich gemacht, für die auf Grund anderer Gesetze Beschränkungen gelten, wie etwa Naturschutzgebiete, Gefährdungsbereiche entlang von Eisenbahnen oder Hochwasserüberflutungsgebiete. Eine umfangreiche Legende als Teil des Planes informiert über die Bedeutung der Abkürzungen und Symbole.
Für die bauliche und wirtschaftliche Nutzung der Baulandbereiche maßgebend ist die jeweilige Widmungsart.
Bauland:
- Wohngebiet (reines Wohngebiet):
Im reinen Wohngebiet dürfen Gebäude für Wohnzwecke sowie für Einrichtungen errichtet werden, die der täglichen Versorgung der Bevölkerung [Büro’s, Kanzleien und Ordinationen] sowie der Befriedigung kultureller und sozialer Bedürfnisse dienen.
Bei widmungsgemäßer Nutzung dieser Gebäude dürfen für die Bevölkerung weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen jedweder Art ausgehen.
- Wohngebiet (gemischtes Wohngebiet):
Im gemischten Wohngebiet dürfen zusätzlich Gebäude des öffentlichen Interesses (Verwaltung, Geschäfte, Gast- und Beherbungsbetriebe, etc) errichtet werden. Auch hier wird die Bevölkerung vor jedweder Belästigung und Gefahr durch entsprechende Bestimmungen geschützt.
- Gewerbe- und Industriegebiet:
Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen Gebäude für Gewerbe- und Industriebetriebe errichtet werden.
- Mischgebiet:
Das Mischgebiet wird in das Allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und in das landwirtschaftliches Mischgebiet gegliedert.
Freiland: Freiland sind alle Flächen, die nicht Bauland, Sonderflächen oder Verkehrsflächen sind. Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel / Nebengebäude / Nebenanlagen errichtet werden.
Sonderfläche: Die Tiroler Raumordnung kennt Sonderflächenwidmungen entweder für einen bestimmten, erst im Zuge der Widmung festzulegenden Zweck und spezielle im Gesetz aufgezählte Sonderflächenwidmungen für Hofstellen, landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, für Beherbergungsgroßbetriebe, für Einkaufszentren, für Sportanlagen u. a..
Vorbehaltsflächen: Vorbehaltsflächen werden für bestimmte, öffentlichen Zwecken der Gemeinde dienenden Gebäuden und Anlagen [auch objektgeförderter Wohnbau] gewidmet.
Verkehrsflächen: Als Verkehrsflächen werden alle Flächen des regionalen und überregionalen Verkehrswegenetzes gewidmet.
Umwidmungen erfordern eine Änderung des örtlichen Flächenwidmungsplanes (§ 36 TROG); dazu muss der zugehörige Entwurf 1 Monat lang im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufliegen und es sind darüber auch die Grundeigentümer durch eine öffentliche Information [Tageszeitung, Amtstafel] zu informieren. Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme endet 1 Woche nach der Auflegungsfrist. Die Beschlussfassung obliegt der Tiroler Landesregierung.
Grunderwerb unter EU -Bürgern bedarf in Tirol einer Bewilligung der Grundverkehrsbehörde. Auf Grund der umfangreichen Bestimmungen, die auch Beschränkungen enthalten, empfiehlt sich eine eingehende Beratung sowohl bezüglich der Gewissheit der räumlichen Lage des zu erwerbenden Grundstücks (Grundgrenzen – Flächenausmaß) durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Ziviltechniker), als auch eine rechtliche Beratung durch öffentliche Notare und Rechtsanwälte.
Zur Erstellung öffentlicher Urkunden, wie sie sowohl beim Grunderwerb, als auch bei der Bauführung gebraucht werden, hat die Republik Österreich die Berufgruppe der Ziviltechniker (Ingenieure + Architekten) und die öffentlichen Notare ermächtigt.
Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich in der Tiroler Bauordnung.
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