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Grünland |
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L |
Ländliche Gebiete. Das sind Flächen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind. In ländlichen Gebieten dürfen nur Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienen, wie z.B. landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Glashäuser, Wohnhäuser von Landwirten etc. |
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E |
Erholungsgebiete, sind Bereiche, die für Anlagen bestimmt sind, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Es dürfen nur jene Bauten errichtet werden, die für die Erhaltung oder Benutzung dieser Anlagen erforderlich sind |
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Ekl |
Kleingartengebiete |
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Grünland - Schutzgebiete |
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Sww |
Der Wald- und Wiesengürtel, ist für die Erholung der Stadtbevölkeurng bestimmt. Hier sind nur jene Bauten zulässig, die der Erholung der Allgemeinheit dienen, wie z.B. Ausflugsgasthöfe. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt. |
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SwwL |
Der Wald- und Wiesengürtel ist ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Hier sind nur landwirtschaftliche Nutzbauten zulässig, die keine Wohnräume enthalten. |
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Spk |
Parkschutzgebiete sind Flächen, die für Gartenanlagen bestimmt sind. |
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Bauland |
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W |
Wohngebiete sind Gebiete, in denen nur Wohngebäude und Bauten zulässig sind, die religiösen, kulturellen, sozialen oder öffentlichen Zwecken dienen. Betriebe kleineren Umfanges innerhalb von Wohngebäuden sind erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die Wohnbevölkerung nicht durch Emissionen belästigt wird. Teile des Wohngebiets können als |
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WGV |
Wohngebiet- Geschäftsviertel ausgewiesen werden. Hier muss das Erdgeschoß der Gebäude durch Geschäfte, Gewerbebetriebe etc. genutzt werden, die im Wohngebiet zulässig sind. Der Fußboden von Wohnungen muss mindestens 3,5m über dem anschließenden Gelände liegen. |
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GS |
Gartensiedlungsgebiete. Hier dürfen nur kleinere Wohngebäude, Sommerhäuser, Geschäfte des täglichen Bedarfs, Gaststätten und Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. |
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GB |
Gemischte Baugebiete sind Gebiete, in denen eine Mischung von Wohnungen und solchen Betrieben angestrebt wird, die keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft verursachen. Teile des Gemischten Baugebietes können als: |
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GBGV |
Gemischtes Baugebiet - Geschäftsviertel oder als |
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GBBG |
Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet festgesetzt werden. |
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IG |
Industriegebiete. Hier dürfen nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke aller Art mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden. |
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Str |
Strukturen sind als Alternativen zur Festsetzung von Bauklassen und Bauweisen zu sehen, z.B. für Verkehrsknotenpunkte, Schulzentren u.ä. |
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Verkehrsbänder & Sondergebiete |
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VB |
Verkehrsbänder sind Straßenzüge oder Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung, wie z.B. Autobahnen, Eisenbahnlinien und Bahnhöfe. |
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SO |
Sondergebiete sind Ausstellungsflächen, Flächen für Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Wasserbehälter etc. In Sondergebieten dürfen nur jene Gebäude errichtet werden, für die das Sondergebiet bestimmt ist. |
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Bestehende und bewilligte Nutzungen sind durch neue Flächenwidmungen erst dann betroffen, wenn wesentliche Änderungen am Bestand vorgenommen werden sollen.
Nach § 5 der Bauordnung für Wien enthalten Bebauungspläne neben der Darstellung der Flächenwidmung folgende Inhalte:
Darüber hinaus können zusätzliche Bebauungsbestimmungen festgelegt sein.
Für ein Bauvorhaben in Wien ist demnach bei der MA 37/V (Baupolizei/ Vermessungsdezernat) um „Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen“ anzusuchen (§ 9 BO f. Wien). Die näheren Einzelheiten sind hier einzusehen. Erst mit dem erwirkten Bescheid der „Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen“ kann um Baubewilligung nach § 70 (oder § 70a => vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) der BO f. Wien bei der zuständigen Außenstelle der MA 37 angesucht werden. (Allgemeine Informationen zu MA 37).
Nach § 69 BO f. Wien können Abweichungen von den Bebauungsvorschriften bewilligt werden. § 71 und 71a BO f. Wien bewilligen Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen („Bauten bis auf Widerruf“).
Wird in dem Bescheid zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erkannt, dass vor dem Bauvorhaben erst ein Bauplatz geschaffen werden muss, so ist ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen für die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen bei der MA 64 (Baurechtsabteilung) heranzuziehen (siehe auch). Dieser Zivil-Geometer stellt exakt die ev. vorgeschriebenen Flächen zur Abtretung an das (und/oder Einbeziehung aus dem) öffentliche(n) Gut mittels Teilungsplan fest. Vertragserrichtung und Kosten für eine allfällige Transaktion aber auch festgestellte Entschädigungsansprüche werden im Zuge des Verfahrens über die MA 69 (Liegenschaftsmanagement) geregelt (siehe auch).
Ein Bauplatz muss nach §16 BO f. Wien unmittelbar an das öffentliche Gut angrenzen, er kann aus mehreren Grundstücken bestehen, die alle in einer Einlage des Grundbuch einverleibt sein müssen. Er muss außerdem eine solche Gestalt und Größe aufweisen, dass auf ihm und auf den angrenzenden Liegenschaften den Anforderungen der Bauordnung und des Bebauungsplanes entsprechende Gebäude errichtet werden können. Änderung von Liegenschaftsgrenzen im Bauland sind nach Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und unter Vorlage eines entsprechenden Teilungsplanes eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch die MA 64 (Baurechtsabteilung) bewilligungspflichtig.
In Wien sind für die Bauplatzschaffung keinerlei Aufschließungskosten oder Ergänzungsabgaben bei Bauplatzvergrößerung vorgesehen. Es sind im Baufall allerdings Kosten für die Gehsteigherstellung und für die Kanaleinmündung aufzuwenden. Ebenso sind die Kosten für die Versorgungsleitungen und Anschlüsse selbst zu tragen.
Die Bebaubarkeit einer Liegenschaft hängt nicht zuletzt von den rechtlich gesicherten Grundstücksgrenzen ab; diese allein gelten als Grundlage für vorgeschriebene und exakt einzuhaltende Abstände zwischen Gebäude und Bauplatzgrenzen. Die amtlichen Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation grundsätzlich ungeeignet und ihre Verwendung für diesen Zweck sachlich falsch. Nur in einer entsprechenden öffentlichen Urkunde eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ist sowohl die rechtlich verbindliche Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, Mauern etc. nachvollziehbar dokumentiert und sie schützt damit vor unliebsamen und teuren Überraschungen.
Im § 128 BO f. Wien ist geregelt, dass nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Neu-, Zu- und Umbauten eine Fertigstellungsanzeige an die Baupolizei zu übermitteln ist. Diese Anzeige erfolgt in der Regel durch eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung eines Ziviltechnikers.