zurückDrucken; Information als pdfRaumplanungsgesetz Burgenland

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz regelt die überörtliche und örtliche Planung zur Vorsorge von möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen im Interesse des Gemeinwohles und der Umwelt.

Im Landesraumordnungsplan und in den Entwicklungsprogrammen werden im Wege der Verordnung das gesamte Landesgebiet räumlich und funktionell gegliedert und Eignungs- bzw. Verbotszonen festgelegt. Dabei werden auch relevante Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger berücksichtigt.

Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt in Form von Flächenwidmungsplänen, Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplänen, oder Bebauungsrichtlinien.

Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen. Er besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und der planlichen Darstellung. Darin sind kenntlich zu machen: Bauland, Verkehrsflächen, Grünflächen und bei Bedarf auch Vorbehaltsflächen. Ebenso müssen rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen ausgewiesen sein, wie z.B.: Bundes- und Landestraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, öffentliche Gewässer, Überschwemmungsgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete u.a.

Bauland ist in solchem Maße im Flächenwidmungsplan vorzusehen, wie es sich auf Grund natürlicher Voraussetzungen für eine Bebauung eignet und den voraussichtlichen Baulandbedarf einer Gemeinde deckt. Dabei wird je nach Erfordernis unterschieden in:

  • Wohngebiet – vorgesehen für Wohngebäude samt den dazugehörigen Neben- bauten (z.B. Garagen, Gartenhäuschen). Weiters dürfen Einrichtungen für die tägliche Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung errichtet werden (z.B. Kirchen, Schulen, Kindergärten, Bauten des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes).
  • Dorfgebiet – vorwiegend für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, aber auch für Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, für Fremdenverkehr, öffentlicher Gebäude u.a., die sich dem dörflichen Charakter anpassen.
  • Geschäftsgebiet – vornehmlich für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Fremdenverkehrseinrichtungen, Versammlungs- und Vergnügungsstätten und auch für Wohngebäude.
  • Industriegebiet – für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen, wobei auch Gebiete für bestimmte Arten von Betrieben ausschließlicher Nutzung möglich sind
  • Betriebsgebiet – vorgesehen für gewerbliche Betriebsanlagen, die keine über das örtlich zumutbare Maß an Beeinträchtigung oder Belästigung verursachen.
  • gemischtes Baugebiet – für Wohngebäude samt Nebenanlagen und sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, ohne übermäßige Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn und ohne übermäßigen Straßenverkehr.
  • Erholung- und Fremdenverkehrseinrichtungen – Gebäude und Einrichtungen und Anlagen die der Erholung dienen.

Als Verkehrsflächen gelten solche Flächen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen.

Zu den Grünflächen zählen Flächen für die Landwirtschaft, Gärtnereien und Kleingartenbetriebe, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, Parkanlagen, Friedhöfe. Ebenso gehören Ödland und alle übrigen nicht als Bauland oder Verkehrsflächen ausgewiesenen Flächen dazu. Im Flächenwidmungsplan sind jedenfalls alle Flächen des Grünlandes, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, gesondert auszuweisen.

Aufschließungsgebiete bezeichnet man solche Flächen innerhalb des Baulandes, die zur Zeit der Planerstellung noch keine hinreichende Eignung für eine Erschließung und Bebauung aufweisen. Sie werden erst durch Schaffung der erforderlichen Maßnahmen
(z.B. Verkehrserschließung, Zusammenlegungsübereinkommen) durch Beschluss des Gemeinderates zu Bauland gewidmet.

Das Umwidmungsverfahren beinhaltet eine ortsübliche Kundmachung über die Absicht zur Erstellung eines Flächenwidmungsplanes, eine achtwöchige Auflage des Entwurfes zur allgemeinen Einsichtnahme, die Möglichkeit zur Vorbringung von Erinnerungen und den Beschluss des Gemeinderates. Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes. Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan ist dann während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich zu halten.

Die Gemeinde kann eine Befristung der Baulandwidmung auf fünf bis zehn Jahren festlegen und nach Ablauf dieser Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern. Im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern können auch Regelungen über den Erwerb von Grundstücken oder über Tragung der Kosten für die Erschließung oder für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes getroffen werden.

Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) besteht für die Gemeinden nicht. Liegt kein Bebauungsplan vor, so hat die Gemeinde zumindest Bebauungsrichtlinien festzulegen. Diese haben zu enthalten:

  • Bebauungsweise:Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes
  • Baulinien: Gebäude müssen innerhalb von Grenzlinien errichtet werden
  • max. Gebäudehöhe (Geschoßzahl)
  • allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestalt der Gebäude.

Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Burgenländischen Baugesetz.

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