zurückdruckenDas Verhältnis der Partner zueinander

Beim Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft werden sich die beiden Partner in der Regel wohl einig sein, wie das gemeinschaftliche Wohnungseigentumsobjekt genutzt werden soll. Ehegatten und Lebensgefährten werden das Objekt in der Regel zum Zweck des gemeinsamen Wohnens erwerben; schwierig kann die Situation aber schon von Anfang an sein, wenn eine Eigentumswohnung zB im Erbweg an zwei Personen mit unterschiedlichen Interessen übergeht. Ein Erbe möchte die Wohnung so schnell als möglich teuer vermieten, der andere Erbe möchte die Wohnung – möglichst günstig – selbst nutzen.

Selbst wenn sich die beiden Partner anfangs einig waren, wie ein gemeinsames Wohnungseigentumsobjekt benutzt werden soll; dies kann sich schnell ändern. Vor allem bei Lebensgefährten, die eine Eigentümerpartnerschaft an einer Eigentumswohnung zum gemeinsamen Wohnen eingegangen sind, stellt sich im Fall einer Trennung die Frage, wie es mit der Eigentümerpartnerschaft (die ja unabhängig vom Scheitern der persönlichen Nahebeziehung der Partner weiter besteht) weitergehen soll.

Nicht unbedingt nur zwischen Lebensgefährten kann es zu Streitigkeiten kommen; schwierig ist es auch, wenn etwa zwei Freunde miteinander eine Eigentumswohnung kaufen, diese eine Zeit lang vermieten und dann der eine der Partner die Wohnung weiterverkaufen möchte, der andere jedoch nicht.

Das WEG sieht für derartige Sachverhalte kaum ausdrückliche Regelungen vor, sondern verweist auf das ABGB und die Regelungen über das Miteigentum.

Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache (der gemeinsamen Wohnung) steht beiden Partnern gemeinsam zu. Können sie sich über Verwaltungsmaßnahmen (zB ob und wie eine Generalsanierung der Wohnung durchgeführt werden soll; zu welchen Bedingungen die Wohnung vermietet werden soll) nicht einigen, entscheidet – da ja keiner der Partner die Mehrheit hat – über einen diesbezüglichen Antrag das Bezirksgericht.

Auch eine Benützungsregelung über die Wohnung kann über Antrag bei Gericht erwirkt werden. Wenn sich etwa zwei Partner nicht einigen können, wer von ihnen die Wohnung alleine nutzen darf bzw welches Benützungsentgelt der die Wohnung nutzende Partner an den anderen Partner dafür zahlen soll, kann darüber eine Entscheidung des Gerichtes erwirkt werden.

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