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 Die Eigentümerpartnerschaft
Wie bereits erwähnt, kann prinzipiell nur eine (natürliche oder juristische) Person Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein. Eine Ausnahme davon bildet die sogenannte Eigentümerpartnerschaft. Dabei können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sein.
Gemeinsames Wohnungseigentum von zwei Personen
Eine Eigentümerpartnerschaft im Sinn des WEG kann nur aus zwei (nicht aus drei oder mehr) Personen bestehen. Die beiden Personen können Ehegatten sein, oder (gleich- oder verschiedengeschlechtliche) Lebensgefährten oder zwei Geschwister oder zwei Personen, die überhaupt nicht miteinander verwandt sind. Die Eigentümerpartnerschaft steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, einer Ehe oder einem Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Partner müssen auch nicht gemeinsam wohnen.
Eine Eigentümerpartnerschaft ist nur in der Form möglich, dass jeder der beiden Partner jeweils Hälfteeigentümer des Anteils sind.
Beispiel: Herr Meier ist zu 100/2460 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 verbunden. Er möchte gerne die Wohnung an seinen Sohn und dessen Lebensgefährtin schenken. Der Sohn und dessen Lebensgefährtin erhalten jeweils 50/2460 Anteile (jeweils die Hälfte der Anteile von Herrn Meier senior) und werden damit gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentümer der Wohnung Top 7. Es ist rechtlich nicht möglich, dass Herr Meier seinem Sohn 80% der Wohnung (80/2460 Anteile der Liegenschaft) und dessen Lebensgefährtin nur 20% der Wohnung (20/2460 Anteile der Liegenschaft) schenkt. Meier junior und auch seine Lebensgefährtin werden jeweils mit 50/2460 Miteigentumsanteilen (jeweils damit verbunden Wohnungseigentum an Top 7) in das Grundbuch eingetragen; bei beiden Anteilen wird im Grundbuch angemerkt, dass sie im Wege einer Eigentümerpartnerschaft verbunden sind.
Die Eigentümerpartnerschaft entsteht allein dadurch, dass zwei natürliche Personen gemeinsam ein Wohnungseigentumsobjekt erwerben oder dass ein Wohnungseigentümer einer anderen natürlichen Person den halben Anteil an einem Wohnungseigentumsobjekt überträgt. Die beiden Partner müssen sich also nur darauf einigen, dass sie gemeinsames Wohnungseigentum begründen wollen.
Der Abschluss weitergehender Vereinbarungen zwischen den beiden Partnern ist nicht erforderlich; die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft müssen nicht zwingend einen Vertrag darüber schließen, ob und wie sie die gemeinschaftlich ihnen gehörende Wohnung selbst benützen, wie sie die Kosten dieser Wohnung untereinander aufteilen, usw.
Gemeinsames Handeln und Haften der Partner
Eine Eigentümerpartnerschaft kann bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft, wenn also die Wohnungseigentümer über bestimmte Fragen der Verwaltung der Liegenschaft abstimmen, nur mit einer gemeinsamen Stimme sprechen. Sie müssen einvernehmlich vorgehen; geben sie widersprechende Erklärungen ab, zählt ihre Stimme nicht. Natürlich ist es möglich, dass der eine Partner den anderen Partner mittels einer schriftlichen Spezialvollmacht ermächtigt, für ihn zu sprechen und abzustimmen.
Die beiden Partner haften für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum „zur ungeteilten Hand“. Jeder haftet also gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Betriebskosten und die anderen laufenden Kosten voll. Auch wenn sich die beiden Partner im Innenverhältnis ausgemacht haben, dass jeder die Hälfte der laufenden Bewirtschaftungskosten zahlt, kann die Eigentümergemeinschaft einen der beiden Partner voll in Anspruch nehmen.
Die beiden Partner können über das gemeinsame Wohnungseigentum nur gemeinsam verfügen, es kann nur gemeinsam belastet oder verkauft werden. Keiner der Partner kann durch die Übertragung seines Hälfteanteils dem anderen gegen dessen Willen einen neuen Partner aufzwingen. Auch hier muss einvernehmlich vorgegangen werden.
Beispiel: Die Brüder Franz und Hubert haben gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft und sind dabei eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen. Nach vier Monaten ist Franz in Geldschwierigkeiten und möchte seine Hälfte an seinen Arbeitskollegen Kurt verkaufen. Ohne Zustimmung von Hubert ist dies nicht möglich.
Die Abwicklung der laufenden Angelegenheiten hinsichtlich der gemeinschaftlich den Partnern gehörenden Wohnung kann bei Eigentümerpartnerschaften durchaus schwierig sein.
Das Verhältnis der Partner zueinander Auslösung der Eigentumspartnerschaft Eigentumspartnerschaft - Todesfall eines Partners
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