zurückdruckenGaragen/Autoabstellplätze als allgemeiner
Teil der Liegenschaft

Natürlich können Garagen und Abstellplätze nicht nur im selbständigen Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden.

Die Nutzung bzw Vergabe der Stellplätze erfolgt dann

  • über eine Benützungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer untereinander oder
  • mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermieter auf der einen Seite und einzelnen Wohnungseigentümern als Mieter auf der anderen Seite und/oder
  • mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermieter auf der einen Seite und sogar "hausfremden" dritten Personen, die nicht Wohnungseigentümer der Liegenschaft sind, als Mieter auf der anderen Seite.

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