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 Mietverträge hausfremde Personen
Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so entscheidet über deren Vermietung an hausfremde Dritte die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Wenn ein Verwalter bestellt ist, kann aber er im Namen der Eigentümergemeinschaft Mietverträge mit hausfremden Dritten (nicht mit Wohnungseigentümern!) abschließen. Die Mehrheit der Eigentümer kann sich aber den Abschluss solcher Verträge trotz Verwalterbestellung vorbehalten und dem Verwalter eine entsprechende Weisung geben, dass er solche Mietverträge nicht abschließen darf.
Derartige Mietverträge können auch mittels Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft (oder durch den Verwalter), ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, sobald der Bedarf eines Wohnungseigentümers an dem Abstellplatz besteht.
Sollte die Eigentümergemeinschaft trotz Bedarf eines Wohnungseigentümers untätig bleiben und dem hausfremden Dritten den Mietvertrag nicht kündigen, kann der betreffende Eigentümer seinen Bedarf auch beim Bezirksgericht geltend machen. Er kann den Antrag stellen, dass dem "hausfremden" Dritten der Mietvertrag gerichtlich gekündigt wird.
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