 Garagen / Autoabstellplätze
Nach den Vorschriften des WEG kann selbständiges Wohnungseigentum begründet werden oder die Garagen bzw Autoabstellplätze sollen als allgemeine Teile der Liegenschaft gelten.
Früher (vor dem 1.7.2002) war es möglich, einen Autoabstellplatz auch als Zubehör-Wohnungseigentum zu einem anderen Wohnungseigentumsobjekt zu widmen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Die alten Widmungen bleiben aber rechtswirksam; bestehendes Zubehör-Wohnungseigentum an einem Autoabstellplatz bleibt bestehen und muss nicht geändert werden.
Nun kann an Garagen bzw Autoabstellplätzen nur entweder
- selbständiges Wohnungseigentum begründet werden
oder
- die Garagen bzw Autoabstellplätze sollen als allgemeine Teile der Liegenschaft gelten.
In der Regel entscheidet der Wohnungseigentumsorganisator durch entsprechende Widmung, in welcher Form Garagen und Autoabstellplätze auf der Liegenschaft zur Verfügung stehen werden. Bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum legt er fest, ob Autoabstellplätze bzw Garagen als selbständige wohnungseigentumsfähige Objekte oder als allgemeine Teile der Liegenschaft errichtet werden.
Garagen oder Autoabstellplätze im selbständigen Wohnungseigentum Garagen/Autoabstellplätze als allgemeiner Teil der Liegenschaft Mietverträge über Abstellplätze mit Wohnungseigentümern der Liegenschaft Mietverträge über Abstellplätze mit dritten Personen, die nicht Wohnungseigentümer der Liegenschaft sind ("hausfremde Personen")
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