zurückdruckenMietverträge über Abstellplätze mit Wohnungseigentümern der Liegenschaft

Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so muss über deren Vermietung an einen Wohnungseigentümer die Gemeinschaft einstimmig entscheiden. Derartige Mietverträge können prinzipiell nur mittels einstimmigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden.
Ausnahmsweise gibt es eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit bei der Vermietung von Autoabstellplätzen an Wohnungseigentümer. Mietverträge über Kfz-Abstellplätze können auch gegenüber einem Mit- oder Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss gekündigt werden, wenn

  • dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und
  • ein Bedarf eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers besteht und
  • dieser Bedarf den Bedarf des gekündigten Wohnungseigentümers überwiegt.

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