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Grundbücherliche Eintragung des Wohnungseigentumsrechts
Da man Wohnungseigentum erst erwirbt, wenn das Wohnungseigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist, muss um Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts beim zuständigen Grundbuchgericht (Bezirksgericht) angesucht werden. Dazu müssen die drei oben erwähnten Schritte bereits erfolgt sein, da dem Einverleibungsgesuch der Wohnungseigentumsvertrag, das Gutachten oder die Entscheidung über die Festsetzung der Nutzwerte und die Bescheinigung der Baubehörde beizulegen sind.
Bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum wird im Grundbuch das Wort "Wohnungseigentum" eingetragen.
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