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 Das Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen.
Ein Wohnungseigentümer oder eine Eigentümerpartnerschaft sind also immer auch "nur" Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie verfügen auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft, der in recht unüberschaulichen Bruchzahlen ausgedrückt wird (zum Beispiel "86/9134", was einem Anteil von knapp unter einem Prozent an der Gesamtliegenschaft entspricht).
Im Unterschied zum "schlichten“ Miteigentümer hat der Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft aber untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft verbunden.
Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern
Wohnungseigentum bedeutet also Miteigentum plus ein grundbücherlich sichergestelltes, die übrigen Miteigentümer ausschließendes Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt. Der Wohnungseigentümer kann es selbst benützen, leer stehen lassen oder auch vermieten. Zur Nutzung aller anderen Teile, Anlagen, Räume der Liegenschaft ist er nur gemeinsam bzw nach Absprache mit den anderen Wohnungseigentümern berechtigt.
Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern
Der Wohnungseigentümer kann seine Wohnung (rechtlich korrekt: seinen Anteil an der Liegenschaft mit dem damit verbundenen Recht, eine bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen) auch verkaufen oder vererben.
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