zurückdruckenWoran kann selbstständiges Wohnungseigentum bestehen?

Wohnungseigentum kann an

  • Wohnungen,
  • sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und
  • Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge

bestehen.
Solche Objekte werden daher als wohnungseigentumsfähige Objekte bezeichnet; wenn Wohnungseigentum schon begründet ist, nennt man sie Wohnungseigentumsobjekte.

Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Selbständige Wohnung im Sinn des WEG kann auch ein Reihenhaus oder ein freistehendes Haus sein. So ist es zum Beispiel möglich, auf einer größeren Liegenschaft mehrere Einfamilienhäuser zu errichten und an dieser Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen; Reihenhausanlagen werden oft in dieser Form errichtet. Käufer solcher Häuser müssen sich bewusst sein, dass sie nur Wohnungseigentümer und nicht Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus sind. Sie sind Miteigentümer der ganzen Liegenschaft, Mitglied einer Eigentümergemeinschaft und haben auch Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Manchmal werden sie sich auch Mehrheitsbeschlüssen beugen müssen, die ihnen nicht passen. Man kann eben nicht so handeln, wie es ein Alleineigentümer einer Liegenschaft kann.

Seit dem 1.7.2002 kann nunmehr auch an einer Substandardwohnung (Wasser und/oder WC am Gang) Wohnungseigentum begründet werden; das früher geltende Verbot für die Wohnungseigentumsbegründung an Substandardwohnungen wurde abgeschafft.

Der Begriff "Wohnungseigentum" ist nicht ganz zutreffend; es kann nämlich Wohnungseigentum nicht nur an Wohnungen, sondern auch an Geschäftslokalen, Büros, Lagern oder an Garagen bestehen. Bedingung dabei ist, dass es sich um eine selbständige Räumlichkeit handeln muss, der nach ihrer Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Seit dem 1.7.2002 ist es weiters möglich, an einzelnen deutlich abgegrenzten Autoabstellplätzen (die etwa in einer Tiefgarage unter einem Wohnhaus oder im Freien, auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Grundstück, liegen) selbständiges Wohnungseigentum zu begründen. Somit kann auch eine bloße Autoabstellplatzfläche ein Wohnungseigentumsobjekt sein. Es muss sich dabei um eine deutlich abgegrenzte Fläche, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet ist, handeln.

ImpressumKontakteLinks

Logo Arbeiterkammer Österreich; Link zur Homepage
Logo Arch+Ing; Link zur Homepage
eine Kooperation von