zurückdruckenZubehör-Wohnungseigentum

Bestimmte Teile der Liegenschaft (des Gebäudes), die selbst mit einem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden sind,

  • sofern sie nicht zur allgemeinen Benützung gewidmet sind,
  • wenn sie ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sind und
  • wenn sie deutlich abgegrenzt sind,


können Gegenstand von sogenanntem Zubehör-Wohnungseigentum sein.

Das heißt, dass das Nutzungsrecht an Kellerräumen, Dachbodenräumen, einer Gartenfläche etc mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbunden werden kann. Die Nutzung dieser Nebenflächen und -räume steht dann auch nur dem Wohnungseigentümer dieses Objektes zu. Dieses Zubehör ist bei der Nutzwertfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen, es erhöht den Nutzwert der betreffenden Wohnung.

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