zurückdruckenAbschluss von Verträgen

Verträge, auch Kaufverträge über Eigentumswohnungen, Grundstücke und Häuser, kommen grundsätzlich bereits durch Willenseinigung zustande. Auch eine nur mündliche Einigung – selbst wenn hier natürlich Beweisprobleme bestehen – ist verbindlich.

Glauben Sie also nicht, dass der Kaufvertrag erst mit Unterschreiben des schriftlichen Kaufvertragsentwurfes zustande kommt. Bereits wenn Übereinstimmung über die wesentlichsten Vertragspunkte (jedenfalls Kaufobjekt und Kaufpreis) besteht, sowie der Wille des Käufers, zu diesen Bedingungen vom Verkäufer kaufen zu wollen, und der Wille des Verkäufers, zu denselben Bedingungen an den Käufer verkaufen zu wollen, erklärt wurden, ist der Kaufvertrag geschlossen. Auch dann, wenn darüber später eine Urkunde (der schriftliche Kaufvertrag) errichtet wird.

Der Vertrag wird also in der Regel durch ein An(ge)bot des einen Vertragspartners und Annahme dieses Angebots durch den anderen Vertragspartner bereits perfekt. Auch dann, wenn diese Vertragserklärungen nur mündlich abgegeben wurden. Zu Beweiszwecken ist aber natürlich anzuraten, dass man solche Erklärungen – ein Anbot bzw die Annahme des Anbots immer schriftlich abgibt bzw verlangt.

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