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 Anbot und Anzahlung auf den Kaufpreis:
Unbedingt abzuraten ist davon, bereits bei Unterfertigung eines Anbots irgendeine Zahlung zu leisten. Es ist ja noch gar nicht sicher, dass das Anbot vom Verkäufer auch angenommen wird und es wirklich zu einem Kaufvertrag kommt. Wenn man schon gezahlt hat und es zu keinem Kaufvertrag kommt, muss man dann seinem Geld hinterherlaufen. Anzahlungen auf die Provision des Immobilienmaklers sind vor dem Abschluss des Kaufvertrages sowieso rechtswidrig.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sollten Zahlungen für den Kaufpreis erst erbracht werden, wenn ein formeller Kaufvertrag - in dem auch die Zahlungsbedingungen genau festgelegt sind - errichtet und (beglaubigt) unterzeichnet wurde und der Käufer ausreichend sichergestellt ist. Sehr oft wird - sinnvollerweise - vorgesehen, dass der Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) die Treuhandschaft übernimmt: er nimmt die Zahlung des Käufers bei Vertragsunterzeichnung entgegen, leitet sie aber erst an den Verkäufer weiter, wenn die grundbücherliche Eintragung des Käufers erfolgte oder wenn ihm vom Verkäufer der sogenannte "Rangordnungsbescheid" (mit dem die spätere Grundbucheintragung des Eigentumsrechts gesichert wird) ausgehändigt wird. Nur der, der die "Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung" vorlegt, darf vom Grundbuchführer als neuer Eigentümer eingetragen werden.
Mit einer Treuhandlösung sollte der Verkäufer die Sicherheit haben, seine Rechtsposition als Eigentümer erst aufzugeben, wenn er dafür das Geld bekommt; im Gegenzug sollte der Käufer damit abgesichert sein, dass sein Geld dem Verkäufer erst ausgehändigt wird, wenn die grundbücherliche Eigentumsübertragung gesichert oder (noch besser) durchgeführt ist. Sofern man auf eine Treuhandlösung verzichtet, sollte eine Zahlung an den Verkäufer nur Zug um Zug gegen Ausfolgung des Rangordnungsbescheids erfolgen.
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