zurückdruckenWohnungseigentum oder nur schlichtes Miteigentum?

Große Probleme ergeben sich oft dann, wenn Wohnungseigentum noch nicht begründet wurde und es sich noch um schlichtes Miteigentum handelt. Manchmal werden zwar schlichte Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verkauft und auch vertragliche Benützungsrechte an bestimmten Wohnungen vorgesehen, ausdrückliche Zusagen zur Einräumung von Wohnungseigentum werden aber nicht gegeben.

Noch schlimmer ist es, wenn ein Miteigentümer einer Liegenschaft als Verkäufer und Wohnungseigentumsorganisator auftritt und die Einräumung von Wohnungseigentum zusagt, ein anderer Miteigentümer derselben Liegenschaft aber gar nicht Wohnungseigentum begründen will und sich dazu auch vertraglich nicht verpflichtet hat. Dann wird man Wohnungseigentum schwer erhalten können; Voraussetzung dafür ist nämlich, dass alle Miteigentümer einheitlich der Wohnungseigentumsbegründung zustimmen.

Gegen schlichtes Miteigentum ist zwar nicht prinzipiell etwas einzuwenden, da man ja theoretisch durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen auch eine Rechtsstellung erhalten könnte, die im Ergebnis jener von echten Wohnungseigentümern nahe kommt. In der Praxis sehen die meist von den Verkäufern vorgelegten Verträge ganz anders aus.

Aber auch bei echtem Wohnungseigentum im Althaus ist größte Vorsicht angebracht!

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