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 Zu geringe Instandhaltungsrücklage
In Althäusern werden viel zu geringe monatliche Beiträge zur Rücklage oft so lange eingehoben, wie der Verwerter (Verkäufer) noch einen sehr großen Miteigentumsanteil besitzt; er möchte entsprechend wenig zum Vermögen (zu der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten angesparten Rücklage) der Eigentümergemeinschaft beitragen. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen werden auf einen Zeitpunkt verschoben, zu dem der Verwerter schon viele oder alle Wohnungen verkauft hat und ihn die Sanierungskosten des Hauses nicht oder kaum mehr treffen.
Wird keine Rücklage angespart, mag das zwar die laufenden Kosten niedrig halten. Im Fall von größerem Sanierungsbedarf kann dies aber bedeuten, dass auf einmal von jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein vier- oder gar fünfstelliger Betrag für die Baumaßnahmen aufgebracht werden muss. Wurde keine ausreichende Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft gebildet und haben die Miteigentümer die fälligen Kosten der Arbeiten anteilig zu tragen, so besteht bei „Ausfall“ eines Miteigentümers wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Gefahr, dass die übrigen mehr als ihren Anteil zu bezahlen haben. Bei vorausschauender Bildung einer entsprechenden Rücklage (jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Bildung einer angemessenen Rücklage im Außerstreitverfahren bei Gericht beantragen!) kann dies nicht passieren.
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