zurückdruckenWohnungseigentum im Altbau

Wohnungseigentum kann nicht nur bei neu errichteten Gebäuden begründet werden. Auch die schlichten Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem bereits seit vielen Jahren bestehenden Gebäude können einander - nach Durchführung einer Nutzwertfestsetzung - Wohnungseigentum einräumen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn mehrere Personen ein altes Haus erwerben, gemeinsam sanieren und darin auch - jeweils in selbständigen Wohnungen - leben möchten, wie dies bei manchen Wohnprojekten der Fall ist.

In den letzten Jahren haben aber immer mehr Eigentümer von „klassischen Zinshäusern" oder Verwertungsgesellschaften, die solche alten Häuser gekauft haben, erkannt, dass sie oft mehr verdienen können, wenn sie freigewordene Wohnungen "ins Eigentum verkaufen", anstatt sie einfach wieder zu vermieten. Diese Entwicklung wurde besonders von Spekulanten stark gefördert, die sich mit Hilfe hoher Kredite Althäuser kauften, danach mit oft sehr groben Methoden möglichst viele Mieter zum Verlassen ihrer Mietwohnung zu bewegen suchten und die so freigewordenen Wohnungen dann vergleichsweise teuer als "Altbaueigentumswohnungen" verkauften.

Unter „Altbau“ sind alle Gebäude zu verstehen, die schon vor Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden; in der Praxis erfolgt die Begründung von Altbauwohnungseigentum meist bei Häusern, die vor 1945 errichtet wurden.

Das sogenannte "Altbauwohnungseigentum" kann in mehrfacher Hinsicht problematisch sein.

Wohnungseigentum oder nur schlichtes Miteigentum?
Bisheriger Hauseigentümer bleibt Mehrheits-Wohnungseigentümer
Preis der Altbaueigentumswohnung
Zu geringe Instandhaltungsrücklage
Risiko grundbücherlicher Belastungen
Solidarhaftung bei baubehördlichen Ersatzvornahmen
Dachbodenausbau
Ansprüche von Altmietern anderer Wohnungen

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