zurückdruckenMit Förderungsmitteln errichtete Eigentumswohnungen

Wenn Eigentumswohnungen mit Wohnbauförderungsmitteln der Länder errichtet werden, sehen die Landesgesetze öfter verschiedene Preisobergrenzen vor. Der Bauträger, der Förderungsmittel für den Bau von Eigentumswohnungen erhält, hat beim Verkauf solcher Wohnungen eventuelle Preisobergrenzen nach den förderungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Solange die Förderungsmittel nicht zurückbezahlt wurden bzw wenn nicht ein bestimmter Zeitraum nach Gewährung der Förderung verstrichen ist, kann auch ein Weiterverkauf der Wohnung nur unter Kontrolle und mit Genehmigung des Förderungsgebers erfolgen. Das heißt, auch der private Wohnungskäufer, der eine mit Förderungsmitteln errichtete Wohnung gekauft hat, kann seinerseits bei einem Weiterverkauf der geförderten Wohnung der Zustimmung und der Kontrolle durch den Förderungsgeber (Wohnbauförderungsabteilung der jeweiligen Landesregierung) unterliegen. Dabei erfolgt in der Regel auch eine Kontrolle des verlangten Preises; Eigentumswohnungen, die mit öffentlichen Steuermitteln errichtet wurden, sollen ja schließlich nicht zum Spekulationsobjekt werden.

Bei geförderten Eigentumswohnungen ist daher für eine gewisse Zeit ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Förderungsgebers im Grundbuch eingetragen; damit kann die Wohnung nur verkauft werden, wenn der Förderungsgeber zustimmt und nur gemäß seinen Bedingungen.

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