zurückDrucken; Information als pdfRaumplanungsgesetz Vorarlberg

Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) durchzuführen und hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebietes anzustreben. Im Raumplanungsgesetz (RPG)sind sowohl die Verfahren und Inhalte der überörtlichen Raumplanung durch das Land (Landesraumplan) wie auch der örtlichen Raumplanung durch die Gemeinden geregelt. Im Rahmen dieser Aufgabe soll jede Gemeinde als Grundlage für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ein räumliches Entwicklungskonzept erstellen wobei auf Planungen des Bundes und des Landes Bedacht zu nehmen ist.

Flächenwidmungsplan (§ 12  RPG)

Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 17), Freiflächen (§ 18), Verkehrsflächen (§ 19) und Vorbehaltsflächen (§ 20). Im Flächenwidmungsplan sind, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie besonders geschützte Gebiete ersichtlich zu machen.

Die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen ist in einer Planzeichenverordnung geregelt.

Bauflächen (§ 13 RPG): Sind bereits bebaute Flächen und Flächen, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert 15 Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können.

Nicht als Bauflächen gewidmet werden dürfen Flächen,

  • die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, es sei denn, dass Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind,
  • deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen, insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, erforderlich machen würde,
  • deren Bebauung für die Einwohner besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder besondere Belästigungen zur Folge haben würde,
  • die zum Schutz des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.

Soweit Grundflächen, die unter o.a. Bestimmungen fallen, als Bauflächen gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.

Einteilung der Bauflächen nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit (§ 14):

  • Kerngebiete: Gebiete in innerörtlicher Lage, vornehmlich für Gebäude für Verwaltung, Handel, Bildungs- und andere Einrichtungen, für sonstige Dienstleistungen und Wohnungen bestimmt.
  • Wohngebiete: Gebiete, die vornehmlich für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Wohnen und auch der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.
  • Mischgebiete: Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.
  • Betriebsgebiete Kategorie I: Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Die Errichtung von Wohnungen für die in den Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen, ist zulässig.
  • Betriebsgebiet Kategorie II: Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind.

Innerhalb der Bauflächen dürfen weiters festgelegt werden Gebiete für

  • Einkaufszentren (§ 15 RPG)

    sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist.
  • Ferienwohnungen (§ 16 RPG)

    In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
  • Bauerwartungsflächen (§ 17 RPG)
    Als Bauerwartungsflächen dürfen nur Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und voraussichtlich nach 15 Jahren nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für einen Zeitraum von höchstens weiteren 15 Jahren als Bauflächen benötigt werden.
    Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

Freiflächen (§ 18 RPG)
Das sind alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind. Diese sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.

  • Landwirtschaftsgebiete: Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen ist zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

  • Sondergebiete: Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager

  • Freihaltegebiete: Flächen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasser, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Verbauung freizuhalten sind.

Verkehrsflächen (§ 19 RPG)
Flächen für Straßen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörenden Anlagen

Vorbehaltsflächen (§ 20 RPG)
In Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb 20 Jahren benötigt werden.

Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden (Änderung der Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse). Spätestens alle fünf Jahre nach Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeindevertretung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind.

Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist. Diese hat die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf der Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.

Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist.

Darin sind insbesondere festzulegen:

  • die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude),
  • das Maß der baulichen Nutzung,
  • die Art der Bebauung,
  • der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen,
  • die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke,
  • die Höhenlage,
  • die Baugrenze,
  • die Baulinie,
  • andere als im Baugesetz vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
  • die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
  • die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe),
  • die Flächen, die im öffentlichen Interesse von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke),
  • die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinder- und Jugendspielplätze, Ruhe- und Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze),
  • Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landes- oder Bundesstraßen sind,
  • Bestimmungen über Einfriedungen,
  • Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen,
  • Abzutragende Bauwerke

Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden

  • die Grundgrenzen,
  • Zu- und Ausfahrten an Landes- und Bundesstraßen,
  • Die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.

Teilung von Grundstücken (§ 39)

Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden.
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung

  • dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz widerspricht,
  • der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht,
  • das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt,
  • die bestehenden Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,
  • zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücke nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.

Liegt kein Versagungsgrund vor, so ist die Bewilligung zu erteilen.
Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

Teilungen von Grundstücken, die nach den Sonderbestimmungen der §§ 13 oder 15 LiegTeilG grundbücherlich durchgeführt werden, ebenso Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.

Weitere Regelungen bezüglich Baugrundstücke und Bebauungsweise finden sich im Vorarlberger Baugesetz.


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