Verträge kommen grundsätzlich bereits durch Willenseinigung zustande – das gilt auch, wenn Sie Eigentumswohnungen, Grundstücke oder Häuser kaufen oder verkaufen wollen.
Auch eine mündliche Einigung ist verbindlich, auch wenn es dabei Beweisprobleme geben könnte.
Ein Kaufvertrag ist also nicht erst dann gültig, wenn Sie den schriftlichen Kaufvertragsentwurf unterschreiben. Er ist geschlossen, wenn folgende Punkte erfüllt sind.
- Die Vertragspartner stimmen in den wesentlichsten Vertragspunkten überein – und die betreffen jedenfalls Kaufobjekt und Kaufpreis.
- Der Käufer hat seinen Willen erklärt, zu diesen Bedingungen kaufen zu wollen.
- Der Verkäufer hat erklärt, zu denselben Bedingungen verkaufen zu wollen.
Die erste Willenseinigung gilt, auch wenn erst später eine Urkunde, also der schriftliche Kaufvertrag errichtet wird. In der Regel ist der Vertrag also schon geschlossen, wenn ein Vertragspartner das Angebot des anderen Vertragspartners annimmt – selbst, wenn diese Vertragserklärung nur mündlich erfolgt ist.
Zu Beweiszwecken ist deshalb ratsam: Verlangen Sie ein Anbot immer schriftlich und geben Sie die Annahme eines Anbots immer schriftlich ab!